EU-Standardvertragsklauseln

Einbeziehung

Für Übermittlungen personenbezogener Daten an McEagle Enterprises LLC in die USA werden die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021 unverändert einbezogen.

Amtlichen Text bei EUR-Lex öffneneur-lex.europa.eu

Im Regelfall des bestätigten Partner-/Reseller-Modells gilt:

  • Modul 3: Übermittlung von Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter;
  • Klausel 7 (Kopplungsklausel): einbezogen;
  • Klausel 9: allgemeine schriftliche Genehmigung mit 14-tägiger Widerspruchsfrist;
  • Klausel 11: unabhängige Streitbeilegungsstelle nicht optional vereinbart;
  • Klausel 17: Recht der Bundesrepublik Deutschland;
  • Klausel 18: Gerichte der Bundesrepublik Deutschland;
  • Anhänge I und II: ausgefüllt durch Anlagen 1 und 2 der AVV;
  • Anhang III: entfällt bei allgemeiner Genehmigung, soweit die gewählte amtliche Fassung ihn nur für eine spezifische Genehmigung vorsieht.

Soweit der Kunde für eine konkrete Verarbeitung selbst Verantwortlicher ist, wird anstelle von Modul 3 das Modul 2 – Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter verwendet. Die inhaltlich passende Modulauswahl ist vor Aktivierung anhand der tatsächlichen Vertragskette zu bestätigen.

Die Standardvertragsklauseln dürfen nicht gekürzt oder inhaltlich so verändert werden, dass sie dem amtlichen Wortlaut widersprechen. Um die Vertragsunterlagen überschaubar zu halten, werden sie nicht in der Navigation oder im allgemeinen Website-Footer beworben. Sie werden im Checkout beziehungsweise Aktivierungsprozess wirksam einbezogen und dem Kunden zusammen mit AVV, ausgefüllten Anlagen und Bestätigung dauerhaft als Download oder per E-Mail bereitgestellt.